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    Zeitplan der neuen EU-Batterieverordnung – Teil 3: Umsetzungszeiträume

    2026-06-30

    Verordnung (EU) 2023/1542 – Zeitlicher Ablauf

    Vollständiger amtlicher Titel: Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

    Hintergrund

    Die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 zum „Europäischen Grünen Deal“ ist die Wachstumsstrategie Europas. Ihr Ziel ist es, die Union zu einer gerechten und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft umzuwandeln, die bis 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen verursacht und wirtschaftliches Wachstum von der Ressourcennutzung entkoppelt. Die Umstellung von fossilen Kraftstoffen auf Elektromobilität ist eine der Voraussetzungen, um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen. Damit die Produktpolitik der Union zur Senkung der globalen Kohlenstoffemissionen beiträgt, muss sichergestellt werden, dass Produkte, die in der Union vertrieben und verkauft werden, nachhaltig beschafft und hergestellt werden.

    Phase 1: Verabschiedung und Inkrafttreten (2023)

      1. Juli 2023
    • Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU)
    • Veröffentlichung des Rechtstexts; Beginn der Übergangs- und Vorbereitungsfrist für Hersteller, Importeure und Vertreiber.
      1. August 2023
    • Formelles Inkrafttreten der Verordnung in allen Mitgliedstaaten der EU
    • Der zentrale Rechtsrahmen ist bindend; die meisten spezifischen Pflichten zur Einhaltung gelten später mit gestaffelten Fristen.

    Phase 2: Allgemeine verbindliche Anwendung (2024)

    1. Februar 2024 – Grundlegende verbindliche Vorschriften für alle Batteriekategorien
    • Allgemeine verwaltungsrechtliche Pflichten für alle Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte, Vertreiber)
    • Grundlegende Kennzeichnungsregeln, Einrichtung des Herstellerregistrierungssystems, grundlegende Vorschriften zur Sammlung von Altbatterien
    • Grundregeln zur Austauschbarkeit und Entnehmbarkeit von in Konsumgütern integrierten tragbaren Batterien
    1. August 2024 – Erweiterte Sicherheits-, Leistungs- und Konformitätsregeln
    2. CE-Konformitätsbewertungsverfahren für alle Batterien (verbindlich für den Marktzugang in der EU)
    3. Sicherheitsnormen für stationäre Energiespeicher-Batteriesysteme
    4. Leistungs- und Lebensdauervorgaben für:
    • Antriebsbatterien von Elektrofahrzeugen
    • Wiederaufladbare Industriebatterien (> 2 kWh)
    • Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT: E-Bikes, E-Scooter, leichte Elektrofahrzeuge)
    1. Vollständige Pflichten aus Kapitel VII: Allgemeine Marktüberwachung, Rückverfolgbarkeitsdokumentation für alle Batterieakteure

    Phase 3: Kohlenstoffbilanz und Altbatterienmanagement starten (2025)

    1. Februar 2025 – Verbindliche Erklärung zur Kohlenstoffbilanz von Elektrofahrzeugbatterien
    • Alle Antriebsbatterien von Elektrofahrzeugen müssen eine vollständige Lebenszyklus-Kohlenstoffbilanz berechnen, deklarieren und öffentlich zugänglich machen
    • Diese Regel gilt, es sei denn, delegierte oder durchführende Rechtsakte zur Kohlenstoffbilanz treten später in Kraft (späterer Termin ist maßgeblich)
    1. August 2025 – Vollständige Umsetzung des Altbatterienmanagements
    • Kapitel VIII Vorschriften zur getrennten Sammlung, Behandlung und Recyclingzielen treten uneingeschränkt in Kraft
    • Separate Sammelkennzeichnungen (Pb, Cd, Hg) müssen auf allen relevanten Batterien angebracht werden
    • Herstellerverantwortungssysteme (EPR) für tragbare, leichte Verkehrsmittel-, Industrie- und Elektrofahrzeug-Altbatterien vollständig funktionsfähig
    Hinweis: Die ursprüngliche Frist zur Sorgfaltspflicht (18. August 2025) wurde durch eine EU-Änderung für Großunternehmen auf den 18. August 2027 verschoben.

    Phase 4: Kohlenstoffregeln für Industriebatterien und erweiterte Kennzeichnung (2026)

    1. Februar 2026 – Kohlenstoffbilanz für wiederaufladbare Industriebatterien
    • Verbindliche Meldung der Kohlenstoffbilanz für alle wiederaufladbaren Industriebatterien (ausgenommen eigenständige externe Speicherbatterien)
    Ende 2026 – Erweiterte Kennzeichnungspflichten
    • Auf allen wiederaufladbaren Batterien müssen Angaben zur Lebensdauer und Nennkapazität aufgedruckt werden
    • Harmonisierte EU-Standards zur Batterieklassifizierungskennzeichnung vollständig eingeführt

    Phase 5: Digitaler Batteriepass, Austauschbarkeit und Lieferkettensorgfaltspflicht (2027)

    1. Februar 2027
    2. Verbindlicher digitaler Batteriepass (QR-Code zur Rückverfolgbarkeit) Geltungsbereich: Elektrofahrzeugbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, wiederaufladbare Industriebatterien (> 2 kWh) Der QR-Code verweist auf vollständige Lebenszyklus-Digitaldaten: Herkunft, Kohlenstoffbilanz, Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit, Konformitätsunterlagen
    3. Strenge Vorschriften zur Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit Tragbare Batterien in Konsumelektronik sowie Batterien für leichte Verkehrsmittel müssen von Endverbrauchern ohne Spezialwerkzeuge leicht entnehmbar sein
    4. August 2027 – Verbindliche Sorgfaltspflicht für Rohstofflieferketten
    • Gilt für alle Batterieakteure mit einem Jahresumsatz von über 40 Millionen Euro
    • Vollständige Rückverfolgbarkeit und Risikominderung bei Konfliktrohstoffen: Kobalt, Lithium, Nickel, Graphit, Mangan
    • Jährliche Auditberichte zur Sorgfaltspflicht müssen den EU-Marktüberwachungsbehörden vorgelegt werden
    Ende 2027 – Meilenstein für Altbatterien-Wiederverwertungsziele
    • Getrennte Sammelquote für tragbare Batterien: 63 %
    • Wiederverwertungsgrade für Kobalt, Kupfer, Blei, Nickel aus Altbatterien: 90 %
    • Wiederverwertungsgrad von Lithium aus Altbatterien: 50 %
    • Die alte Batterierichtlinie 2006/66/EG wird nach diesem Datum vollständig aufgehoben

    Phase 6: Recyclingmaterial-Quoten und Kohlenstoffbilanz für Batterien leichter Verkehrsmittel (2028)

    1. Februar 2028 – Verbindliche Erklärung zur Kohlenstoffbilanz von Batterien leichter Verkehrsmittel
    • Alle Batterien für leichte Verkehrsmittel (E-Bikes, E-Scooter) müssen vollständige Lebenszyklus-Kohlenstoffbilanzdaten veröffentlichen
    1. August 2028 – Verbindliche Mindestquoten an recyceltem Material Gilt für Elektrofahrzeugbatterien und wiederaufladbare Industriebatterien (> 2 kWh):
    • Kobalt: Mindestens 16 % recyceltes Material
    • Blei: Mindestens 85 % recyceltes Material
    • Lithium: Mindestens 6 % recyceltes Material
    • Nickel: Mindestens 6 % recyceltes Material
    • Graphit: Mindestens 10 % recyceltes Material
    • Hersteller müssen die Anteile an recyceltem Material im Batteriepass und auf der Verpackung deklarieren
    Ende 2028 – Sammelziel für Altbatterien leichter Verkehrsmittel
    • Getrennte Sammelrate für Altbatterien leichter Verkehrsmittel: 51 %

    Phase 7: Langfristige Kreislaufwirtschaftsziele (2030–2031)

    Ende 2030
    1. Ziel zur getrennten Sammlung von tragbaren Altbatterien angehoben auf 73 %
    2. Zusätzliche Regeln zur Kohlenstoffbilanz für kleine tragbare Industriebatterien treten in Kraft
    Ende 2031 – Endgültige Recycling-Wiederverwertungsziele
    • Wiederverwertungsgrade für Kobalt, Kupfer, Blei, Nickel aus Altbatterien: 95 %
    • Wiederverwertungsgrad von Lithium aus Altbatterien: 80 %
    • Getrennte Sammelrate für Altbatterien leichter Verkehrsmittel: 61 %

    Zeitplantabelle

    Frist Wesentliche verbindliche Pflichten Betroffene Batterietypen
    28. Juli 2023 Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der EU Alle Batterien
    17. August 2023 Inkrafttreten des Rechtsakts Alle Batterien
    18. Februar 2024 Grundlegende Einhaltungspflichten, einfache Kennzeichnung Alle Kategorien
    18. August 2024 CE-Kennzeichnung, Sicherheits-, Leistungs- und Lebensdauertests Elektrofahrzeuge, Industrie (>2kWh), leichte Verkehrsmittel, stationäre Speicher
    18. Februar 2025 Erklärung zur Kohlenstoffbilanz Antriebsbatterien von Elektrofahrzeugen
    18. August 2025 Vollständige Durchsetzung der Altbatteriensammlung und EPR-Systeme Alle Altbatterien
    18. Februar 2026 Erklärung zur Kohlenstoffbilanz Wiederaufladbare Industriebatterien (>2kWh)
    18. Februar 2027 Digitaler Batteriepass mit QR-Code; nutzerentnehmbare Batterien Elektrofahrzeuge, leichte Verkehrsmittel, Industrie (>2kWh); tragbare Konsumbatterien
    18. August 2027 Lieferkettensorgfaltspflicht für Konfliktrohstoffe (Jahresumsatz ≥40 Mio. EUR) Alle großen Batterieunternehmen
    Ende 2027 63 % Sammelquote tragbare Batterien; 90 % Metallwiederverwertung; 50 % Lithiumwiederverwertung Tragbare und alle Altbatterien
    18. Februar 2028 Erklärung zur Kohlenstoffbilanz Batterien leichter Verkehrsmittel
    18. August 2028 Verbindliche Mindestquoten recycelter Rohstoffe Elektrofahrzeuge, Industrie (>2kWh)
    Ende 2028 51 % Sammelrate Altbatterien leichter Verkehrsmittel Batterien leichter Verkehrsmittel
    Ende 2030 73 % Sammelquote tragbare Altbatterien Tragbare Batterien
    Ende 2031 95 % Metallwiederverwertung; 80 % Lithiumwiederverwertung; 61 % Sammelrate leichter Verkehrsmittel-Altbatterien Alle Altbatteriearten
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