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    Definition und Vorschriften zu Wirtschaftsakteuren in der Verordnung (EU) 2023/1542

    2026-07-06

    1. Artikel 3 Begriffsbestimmungen

    Begriffsbestimmungen

    (22) „Wirtschaftsakteur“ bezeichnet den Hersteller, den bevollmächtigten Vertreter, den Einführer, den Händler oder den Dienstleister für Versandabwicklung sowie jede andere natürliche oder juristische Person, die nach dieser Verordnung Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Zweckumwidmung, der Zweckumwidmung oder der Wiederaufbereitung von Batterien, der Bereitstellung auf dem Markt oder dem Inverkehrbringen von Batterien – auch online – oder der Inbetriebnahme von Batterien unterliegt.

    Artikel 46 Identifizierung von Wirtschaftsakteuren

    1. Auf Verlangen einer nationalen Behörde haben Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden folgende Angaben zu liefern: (a) die Identität jedes Wirtschaftsakteurs, von dem sie eine Batterie bezogen haben; (b) die Identität jedes Wirtschaftsakteurs, an den sie eine Batterie geliefert haben, sowie die Mengen und genauen Modellbezeichnungen.
    Wirtschaftsakteure müssen sicherstellen, dass sie die in Absatz 1 genannten Auskünfte zehn Jahre lang nach Erhalt einer Batterie sowie zehn Jahre lang nach Lieferung einer Batterie erteilen können.
    1. Wirtschaftsakteure, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, eine Vorbereitung zur Zweckumwidmung, eine Zweckumwidmung oder eine Wiederaufbereitung durchführen und eine derart bearbeitete Batterie auf den Markt bringen oder in Betrieb nehmen, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller.

    Artikel 45 Pflichten von Wirtschaftsakteuren, die wiederverwendungsvorbereitete, zweckumwidmungsvorbereitete, zweckumgewidmete oder wiederaufbereitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen

    1. Wirtschaftsakteure, die wiederverwendungsvorbereitete, zweckumwidmungsvorbereitete, zweckumgewidmete oder wiederaufbereitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, müssen sicherstellen, dass Prüfungen, Leistungstests, Verpackung und Versand dieser Batterien sowie deren durch die vorgenannten Maßnahmen bearbeiteten Bauteile nach geeigneten Qualitätskontroll- und Sicherheitsanweisungen durchgeführt werden.
    2. Wirtschaftsakteure, die wiederverwendungsvorbereitete, zweckumwidmungsvorbereitete, zweckumgewidmete oder wiederaufbereitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, müssen sicherstellen, dass die Batterie den Anforderungen dieser Verordnung sowie einschlägigen Anforderungen anderer Rechtsakte der Union in Bezug auf Produkte, Umwelt, Schutz der menschlichen Gesundheit und Verkehrssicherheit entspricht; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Batterie infolge der vorgenannten Maßnahmen einer anderen Kategorie unterfallen kann. Bei Wiederaufbereitungsmaßnahmen haben diese Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass die Batterie gemäß dieser Verordnung wiederaufbereitet wurde.

    Artikel 48 Sorgfaltspflichtkonzepte für Batterien

    1. Ab dem 18. August 2025 haben Wirtschaftsakteure, die Batterien auf den Markt bringen oder in Betrieb nehmen, die in den Artikeln 49, 50 und 52 festgelegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen und zu diesem Zweck Konzepte für die Sorgfaltspflicht bei Batterien zu erstellen und umzusetzen.
    2. Die in Absatz 1 genannten Wirtschaftsakteure lassen ihre Konzepte für die Sorgfaltspflicht bei Batterien von einer benannten Stelle gemäß Artikel 51 prüfen („Drittprüfung“) und lassen diese Konzepte regelmäßig von derselben benannten Stelle auditieren, um sicherzustellen, dass sie gemäß den Artikeln 49, 50 und 52 aufrechterhalten und angewendet werden. Die benannte Stelle stellt dem geprüften Wirtschaftsakteur einen Auditbericht zur Verfügung.
    3. Die in Absatz 1 genannten Wirtschaftsakteure haben Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Pflichten nach den Artikeln 49, 50 und 52 – einschließlich des Prüfberichts und der Genehmigungsentscheidung nach Artikel 51 sowie der Auditberichte nach Absatz 2 dieses Artikels – zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der letzten Batterie, die unter dem jeweiligen Sorgfaltspflichtkonzept für Batterien hergestellt wurde, aufzubewahren.
    4. Unbeschadet der individuellen Verantwortung jedes Wirtschaftsakteurs für sein eigenes Sorgfaltspflichtkonzept können die in Absatz 1 genannten Wirtschaftsakteure zur Einhaltung der Anforderungen der Artikel 49, 50 und 52 mit anderen Akteuren zusammenarbeiten, unter anderem im Rahmen von nach dieser Verordnung anerkannten Sorgfaltspflichtsystemen.

    Artikel 49 Managementsystem des Wirtschaftsakteurs

    1. Jeder in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur hat: (a) ein unternehmensinternes Konzept für die Sorgfaltspflicht bei Batterien zu verabschieden, das sich auf die in Punkt 1 von Anhang X aufgeführten Rohstoffe sowie die zugehörigen sozialen und umweltbezogenen Risikokategorien nach Punkt 2 von Anhang X bezieht, und dieses Konzept seinen Lieferanten und der Öffentlichkeit klar mitzuteilen; (b) in sein Sorgfaltspflichtkonzept Standards aufzunehmen, die mit den international anerkannten Instrumenten zur Sorgfaltspflicht nach Punkt 4 von Anhang X übereinstimmen; (c) sein internes Managementsystem so auszugestalten, dass es sein Sorgfaltspflichtkonzept unterstützt; dabei ist die oberste Führungsebene mit der Überwachung des Konzepts zu beauftragen, und Aufzeichnungen über dieses System sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren; (d) ein Kontroll- und Transparenzsystem für die Lieferkette einzurichten und zu betreiben, einschließlich eines Besitznachweis- oder Rückverfolgbarkeitssystems zur Ermittlung der vorgelagerten Akteure der Lieferkette; (e) sein Sorgfaltspflichtkonzept einschließlich Risikomanagementmaßnahmen in Verträge und Vereinbarungen mit Lieferanten aufzunehmen; (f) ein Beschwerdemechanismus einzurichten – einschließlich eines Frühwarnsystems zur Risikobewusstmachung und eines Wiedergutmachungsmechanismus – oder solche Mechanismen durch Kooperationsvereinbarungen mit anderen Wirtschaftsakteuren oder Organisationen vorzusehen bzw. den Zugang zu externen Sachverständigen oder Stellen wie einem Ombudsmann zu erleichtern; diese Mechanismen müssen auf den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte beruhen.

    Artikel 50 Pflichten zum Risikomanagement

    1. Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur hat: (a) im Rahmen seines Managementplans Risiken nachteiliger Auswirkungen in seiner Lieferkette zu ermitteln und zu bewerten, die mit den in Punkt 2 von Anhang X aufgeführten Risikokategorien verbunden sind; (b) eine Strategie zur Reaktion auf die ermittelten Risiken zu entwickeln und umzusetzen, um nachteilige Auswirkungen zu verhindern, abzumildern oder anderweitig zu beheben.

    Artikel 52 Offenlegung von Informationen zu Konzepten für die Sorgfaltspflicht bei Batterien

    1. Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur hat den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten oder den nationalen Behörden auf Verlangen den Prüfbericht und die Genehmigungsentscheidung nach Artikel 51, die Auditberichte nach Artikel 48 Absatz 2 sowie vorhandene Nachweise über die Einhaltung eines von der Kommission nach Artikel 53 anerkannten Sorgfaltspflichtsystems zur Verfügung zu stellen.
    2. Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur hat seinen unmittelbaren nachgelagerten Käufern alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die er im Rahmen seines Sorgfaltspflichtkonzepts erlangt und aufbewahrt hat, wobei Geschäftsgeheimnisse angemessen zu berücksichtigen sind.
    3. Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur hat jährlich einen Bericht über sein Konzept für die Sorgfaltspflicht bei Batterien zu überprüfen und öffentlich zugänglich zu machen.

    Kapitel VIII Erweiterte Herstellerverantwortung

    Artikel 56 Erweiterte Herstellerverantwortung

    1. Ein Wirtschaftsakteur, der eine Batterie auf dem Markt bereitstellt, die aus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einer Zweckumwidmung oder einer Wiederaufbereitung hervorgeht, gilt ebenfalls als Hersteller und trägt die Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung.
    2. Wird eine Batterie wiederaufbereitet oder zweckumgewidmet, können ursprüngliche Hersteller und nachgelagerte Hersteller Mechanismen zur Aufteilung der Kosten für die Abfallbewirtschaftung einrichten.
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    Telefon: 0086-(0)22-88389790

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