EU Battery New Regulations Interpretation Series – 1
2026-05-28
I. Hintergrund der VerordnungDie Verordnung (EU) 2023/1542 (die neue EU-Batterieverordnung) wurde am 10. Juli 2023 förmlich angenommen und trat am 17. August 2023 in Kraft. Sie ersetzt die veraltete Batterierichtlinie 2006/66/EG. Sie ist ein Kernbestandteil des Europäischen Grünen Deals, des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und der Europäischen Industriestrategie und steht im Einklang mit dem Ziel der EU der Klimaneutralität bis 2050.
Hauptgründe für die neue Verordnung
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Explosive Nachfrage nach Batterien: Batterien sind zentral für grüne Mobilität, saubere Energie und Klimaneutralität. Die globale Batterienachfrage soll bis 2030 um das 14-fache steigen, wobei die EU etwa 17 % der Nachfrage ausmacht – dies erzeugt einen dringenden Bedarf an nachhaltigen Lieferketten.
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Veraltete alte Regelungen: Die Richtlinie von 2006 konnte moderne Herausforderungen (z. B. Boom bei Elektrofahrzeugen, CO₂-Fußabdruck, Rohstoffsicherheit) nicht bewältigen und fehlte an einer lebenszyklusweiten Steuerung.
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Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit: Die Verordnung soll Umweltschäden minimieren, den CO₂-Fußabdruck senken, eine ethische Rohstoffbeschaffung sicherstellen sowie Wiederverwendungs- und Recyclingquoten erhöhen – Wachstum soll von der Ressourcenverknappung entkoppelt werden.
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Strategische Autonomie: Verringerung der Abhängigkeit von nicht-europäischen Rohstoffen, Aufbau einer wettbewerbsfähigen EU-Batterieindustrie und Unterstützung der Energiewende.
II. Begriffsbestimmungen für Batterien nach der VerordnungDie Verordnung gilt für alle Batterien, die auf den EU-Markt gebracht werden (in der EU hergestellt oder eingeführt, eigenständig oder in Produkte integriert).
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„Batterie“: Jede Vorrichtung, die durch direkte Umwandlung chemischer Energie elektrische Energie liefert, über eine interne oder externe Speicherung verfügt und aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren oder wiederaufladbaren Batteriezellen, Modulen oder daraus gebildeten Packs besteht. Dazu gehören auch Batterien, die zur Wiederverwendung, zur Umnutzung, zur Umnutzung oder zur Wiederaufbereitung vorbereitet wurden.
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„Batteriepack“: Jede Anordnung von Batteriezellen oder Modulen, die miteinander verbunden oder in ein Gehäuse gekapselt sind, um eine vollständige Einheit zu bilden, die vom Endverbraucher nicht zerlegt oder geöffnet werden soll.
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„Batteriemodul“: Jede Anordnung von Batteriezellen, die miteinander verbunden oder in ein Gehäuse gekapselt sind, um die Zellen vor äußeren Einwirkungen zu schützen, und die allein oder in Kombination mit anderen Modulen verwendet werden soll.
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„Batteriezelle“: Die grundlegende Funktionseinheit einer Batterie, bestehend aus Elektroden, Elektrolyt, Gehäuse, Anschlüssen und ggf. Separatoren, die aktive Materialien enthält, deren Reaktion elektrische Energie erzeugt.
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„Tragbare Batterie“: Eine versiegelte Batterie mit einem Gewicht von 5 kg oder weniger, die nicht speziell für industrielle Zwecke ausgelegt ist und keine Elektrofahrzeugbatterie, keine LMT-Batterie und keine SLI-Batterie ist.
Schlüsselmerkmale:
- Gewichtsbegrenzung < 5 kg
- Einsatzbereich: alle batteriebetriebenen Anwendungen außer Elektrofahrzeuge, leichte Verkehrsmittel sowie Starter-, Beleuchtungs- und Zündanlagen
- Hohe Sammel- und Recyclingziele; Verbot gefährlicher Stoffe
- „Batterie für leichte Verkehrsmittel“ (LMT-Batterie): Eine versiegelte Batterie mit einem Gewicht von 25 kg oder weniger, die speziell für die Stromversorgung zum Antrieb von Fahrzeugen ausgelegt ist, die allein durch einen Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motor und menschlicher Kraft angetrieben werden können. Dazu gehören typgenehmigte Fahrzeuge der Kategorie L gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ausgenommen Elektrofahrzeugbatterien.
Schlüsselmerkmale:
- Gewichtsbegrenzung ≤ 25 kg
- Einsatzbereich: E-Bikes, E-Scooter, E-Mopeds; EU-Kategorie-L-Fahrzeuge
- Pflicht zur CO₂-Fußabdruck-Erklärung und Kennzeichnung
- „Starter-, Beleuchtungs- und Zündbatterie“ (SLI-Batterie): Eine Batterie, die speziell für die Stromversorgung zum Starten, Beleuchten oder Zünden ausgelegt ist und auch als Hilfs- oder Notstromaggregat in Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen verwendet werden kann.
Schlüsselmerkmale:
- Keine Gewichtsbegrenzung
- Einsatzbereich: Fahrzeuge, andere Verkehrsmittel oder Maschinen
- Strenge Recyclingvorgaben für Blei und gefährliche Stoffe
- „Industriebatterie“: Eine Batterie, die speziell für industrielle Zwecke ausgelegt ist, nach Vorbereitung zur Umnutzung oder Umnutzung für industrielle Zwecke bestimmt ist, oder jede andere Batterie mit einem Gewicht von mehr als 5 kg, die keine Elektrofahrzeugbatterie, keine LMT-Batterie und keine SLI-Batterie ist.
Schlüsselmerkmale:
- Gewichtsbegrenzung > 5 kg
- Einsatzbereich: alle industriellen Anwendungen außer Elektrofahrzeuge, leichte Verkehrsmittel sowie Starter-, Beleuchtungs- und Zündanlagen
- Lebenszyklusverfolgung; Recyclingziele für industrielle Chemien
- „Elektrofahrzeugbatterie“: Eine Batterie, die speziell für die Stromversorgung zum Antrieb von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Kategorie L gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 mit einem Gewicht von mehr als 25 kg ausgelegt ist, oder eine Batterie, die speziell für die Stromversorgung zum Antrieb von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Kategorien M, N oder O gemäß Verordnung (EU) 2018/858 ausgelegt ist.
Schlüsselmerkmale:
- Gewichtsbegrenzung > 25 kg
- Einsatzbereich: Antrieb von Hybrid-/Elektrofahrzeugen (EU-Kategorien L >25 kg, M/N/O; z. B. Personen-Elektrofahrzeuge, Nutz-Elektrofahrzeuge)
- Strengste CO₂-Grenzwerte; Batteriepass erforderlich für Batterien >2 kWh (ab 2026)
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