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    Neue EU-Batterieverordnung – Kennzeichnungsvorschriften und Zeitplan

    2026-06-01
    Im Juli 2023 hat die Europäische Union die neue Batterieverordnung (EU) 2023/1542 erlassen, welche die veraltete Richtlinie 2006/66/EG ablöst. Sie legt einheitliche Standards für Sicherheit, Nachhaltigkeit und Transparenz für alle in der EU vertriebenen Batterien fest, wobei standardisierte Kennzeichnungsregeln eine zentrale verbindliche Vorgabe darstellen. Das neue Kennzeichnungssystem beseitigt uneinheitliche regionale Kennzeichnungspraktiken, stärkt das Umweltbewusstsein der Verbraucher und ermöglicht eine lückenlose Rückverfolgung des gesamten Lebenszyklus von Batterien. Es folgt einem zweistufigen Regelungsmodell: allgemeine Kennzeichnungsstandards für alle Batterien sowie differenzierte Sonderbestimmungen für großkapazitive und hochrisikoreiche Batterieprodukte, wodurch die standardisierte und umweltfreundliche Entwicklung der europäischen Batteriebranche vorangetrieben wird.
    Allgemeine einheitliche Kennzeichnungsvorschriften für alle Batterien .
    Alle in der EU vertriebenen Batterien müssen ab dem 18. Februar 2027 uneingeschränkt den einheitlichen Kennzeichnungsvorgaben entsprechen. Zur Gewährleistung einer durchgängigen Informationstransparenz und Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften müssen alle Kennzeichnungen auf der Batterieoberfläche oder der Verpackung dauerhaft, gut lesbar und unverwischbar sein – unabhängig von Batterietyp, Kapazität und Einsatzzweck.
    Erstens ist die vollständige grundlegende Identifizierungsangabe verpflichtend. Auf der Kennzeichnung müssen Name und Anschrift des Herstellers sowie eine eindeutige Produktcharge oder Seriennummer klar ersichtlich sein. Bei importierten Batterien sind zudem Angaben zum Importeur erforderlich, um die regulatorische Verantwortung zu klären. Darüber hinaus sind zentrale Produktparameter wie Batterietyp, Nennkapazität und Gewicht anzubringen, um eine schnelle Produktidentifizierung zu ermöglichen.
    Zweitens gelten einheitliche Vorschriften zur Kennzeichnung von Umwelthinweisen und Gefahrstoffen. Jede Batterie muss mit dem standardisierten Symbol für die getrennte Sammlung versehen werden, das darauf hinweist, dass eine Entsorgung über den Hausmüll verboten ist und eine verpflichtende getrennte Wiederverwertung vorgeschrieben ist. Enthält eine Batterie mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei, ist das zugehörige chemische Symbol des Metalls – Cd bzw. Pb – anzubringen. Das Symbol für den enthaltenen Schwermetallstoff ist unter das Symbol für die getrennte Sammlung zu drucken und muss mindestens ein Viertel der Fläche dieses Symbols einnehmen.
    Das Symbol für die getrennte Sammlung muss mindestens 3 % der Fläche der größten Seite der Batterie bedecken, wobei eine maximale Größe von 5 × 5 cm nicht überschritten werden darf.Bei zylindrischen Batteriezellen muss das Symbol für die getrennte Sammlung mindestens 1,5 % der Batterieoberfläche einnehmen, ebenfalls mit einer Maximalgröße von 5 × 5 cm.
    Falls die Batterie so klein ist, dass das Symbol für die getrennte Sammlung kleiner als 0,47 × 0,47 cm ausfallen würde, entfällt die Kennzeichnung auf der Batterie selbst. Stattdessen ist auf der Verpackung ein Symbol für die getrennte Sammlung mit einer Mindestgröße von 1 × 1 cm anzubringen.
    Drittens ist eine flächendeckende digitale Rückverfolgung vorgeschrieben. Ab dem 18. Februar 2027 müssen alle Batterien mit einem einheitlichen QR-Code bedruckt werden, der an das offizielle elektronische System der EU angebunden ist. Dieses System bündelt Produktkonformitätsdokumente, Sicherheitsrichtlinien, Hinweise zur Abfallbewirtschaftung sowie Lebenszyklusdaten und gewährleistet eine einheitliche digitale Rückverfolgung sämtlicher Batterieprodukte im europäischen Markt.
    Besondere Kennzeichnungsvorschriften für spezifische Batteriekategorien
    Ergänzend zu den allgemeinen Standards enthält die Verordnung spezielle Kennzeichnungsregeln für bedeutende Batteriearten: Batterien für Elektrofahrzeuge (EF), Batterien für leichte Verkehrsmittel sowie Industriebatterien mit einer Leistung von über 2 kWh. Aufgrund ihrer komplexen Einsatzbereiche und deutlichen Umweltauswirkungen richten sich diese Sonderregeln vor allem auf die Angabe des CO₂-Fußabdrucks, die Kennzeichnung von Haltbarkeitsparametern sowie eine umfassende digitale Verwaltung des Produktlebenszyklus.
    Die zentrale Sonderregel ist die verpflichtende Kennzeichnung zur Einstufung des CO₂-Fußabdrucks für geeignete großkapazitive Batterien. Hersteller müssen die offiziell ermittelte CO₂-Einstufung angeben, die anhand der gesamten Treibhausgasemissionen während des Produktionsprozesses berechnet wird. Die Europäische Union passt die Schwellenwerte für die Einstufung dynamisch an, um die Anforderungen an die Klimafreundlichkeit stetig zu verschärfen. Dadurch können nachgeschaltete Nutzer und Verbraucher die Umweltleistung von Batterien unmittelbar beurteilen und die Branche zur klimafreundlichen Weiterentwicklung anregen.
    Zusätzlich müssen bestimmte Batterien mit detaillierten Angaben zu Leistung und Haltbarkeit gekennzeichnet werden. Batterien für Elektrofahrzeuge, leichte Verkehrsmittel und stationäre Energiespeicher sind mit Daten zur Lebensdauer und Zyklenfestigkeit zu versehen, um die tatsächliche Haltbarkeit darzustellen. Primärbatterien müssen mit dem klaren Warnhinweis „nicht wiederaufladbar“ gekennzeichnet werden, um Fehlgebrauch und potenzielle Sicherheitsrisiken zu vermeiden.
    Eine zentrale Sonderbestimmung ist der digitale Batteriepass, der seit Mai 2026 für alle Batterien mit einer Leistung von über 2 kWh verbindlich ist. Er dient als eindeutige digitale Identität und speichert umfassende Lebenszyklusdaten: Rohstoffherkunft, ESG-Leistung der Lieferkette, Produktions- und Betriebszustände sowie Anteile verwertbarer Komponenten. Im Gegensatz zum grundlegenden allgemeinen QR-Code ermöglicht er eine tiefergehende Rückverfolgung der Lieferkette und erleichtert die Wiederverwertung sowie die Zweitverwendung von Batterien.
    Auch tragbare Haushaltsbatterien unterliegen ergänzenden Sonderregeln. Sie müssen mit klaren Hinweisen zur Demontage versehen werden, damit Verbraucher die Batterie selbst entnehmen und austauschen können. Dadurch wird Elektroschrott reduziert, der durch die Entsorgung ganzer Geräte aufgrund defekter Batterien entsteht.
    Bedeutung und Auswirkungen der neuen Kennzeichnungsregeln
    Das zweistufige Kennzeichnungssystem aus allgemeinen Standards und kategoriebezogenen Sonderregeln schafft einen umfassenden Mechanismus zur Offenlegung von Batterieinformationen in der EU. Einheitliche Regeln standardisieren die Marktkenzeichnung, beseitigen Unklarheiten im Handel und senken die Compliance-Kosten von Unternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr. Die gezielten Sonderbestimmungen für großkapazitive Batterien regulieren effektiv die industriellen CO₂-Emissionen und verbessern die Nachhaltigkeit der Lieferketten.
    Für Batteriehersteller, die in die EU exportieren, bedeuten die neuen Regeln strengere Anforderungen an die Einhaltung von Vorschriften. Sie müssen die Kennzeichnungsgestaltung optimieren, ihre Fähigkeiten zur CO₂-Bilanzierung ausbauen und die Registrierung des digitalen Batteriepasses termingerecht durchführen. Für Verbraucher und Aufsichtsbehörden sorgen transparente und standardisierte Kennzeichnungen für eine effektive Marktaufsicht sowie eine geregelte Batteriewiederverwertung und unterstützen maßgeblich die Ziele der Europäischen Union für eine Kreislaufwirtschaft und Klimaneutralität.
    Zeitplan zur Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften der EU-Batterieverordnung (EU 2023/1542)
    1.  Symbol für die getrennte Sammlung (Mülltonnenkennzeichnung)
    ◦ Inkrafttretungsdatum: 18. August 2025
    ◦ Anforderungen: Alle Batterien müssen mit dem Symbol für die getrennte Sammlung gekennzeichnet werden. Bei einem Cadmiumgehalt von über 0,002 % oder einem Bleigehalt von über 0,004 % sind zusätzlich die Symbole Cd bzw. Pb anzubringen.  
    2.  Harmonisierte Kennzeichnung (10 zentrale Informationspunkte)
    ◦ Inkrafttretungsdatum: 18. August 2026 (oder 18 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem welcher Termin später liegt)
    ◦ Verpflichtende Kennzeichnungsangaben: Herstellerangaben, Batterietyp, chemische Zusammensetzung, Gefahrstoffe, kritische Rohstoffe, Kapazität, Herstellungsdatum, Chargennummer, CE-Kennzeichnung sowie Recycling-Symbol.
    ◦ Gleichlaufende Regeln zur Kapazitätskennzeichnung:
    ◦ Wiederaufladbare tragbare Batterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel sowie Starter-, Beleuchtungs- und Zündbatterien: Angabe der Kapazität ist verpflichtend. ◦ Nicht wiederaufladbare tragbare Batterien: Angabe der minimalen durchschnittlichen Entladedauer sowie der Hinweis „nicht wiederaufladbar“.    
    3.  QR-Code und digitaler Batteriepass
    ◦ Inkrafttretungsdatum: 18. Februar 2027
    ◦ Anforderungen: Alle Batterien sind mit einem QR-Code zu versehen, der auf Konformitätsinformationen, den digitalen Batteriepass (gültig für Batterien von Elektrofahrzeugen, leichten Verkehrsmitteln sowie Industriebatterien über 2 kWh) und Hinweise zur Wiederverwertung verweist.
    ◦ Der QR-Code muss einen hohen Kontrast zur Hintergrundfarbe aufweisen und eine Größe haben, die mit handelsüblichen QR-Lesegeräten (z. B. integriert in Mobilgeräte) problemlos lesbar ist.
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